BTGA: Neuerungen bei der Förderung von Kälte- und Klimaanlagen

13.03.2019

Seit Jahresbeginn 2019 gelten durch die Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen (Kälte-Klima-Richtlinie) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) neue Förderbedingungen für Kälte- und Klimaanlagen.

Der BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. begrüßt die neue Förderrichtlinie und informiert über die Neuerungen:

Seit 1. Januar 2019 können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anträge auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen gemäß der Kälte-Klima-Richtlinie vom 19. Dezember 2018 gestellt werden. Das Bundesumweltministerium will damit den stärkeren Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik durch Investitionszuschüsse fördern. Die Anpassung der Förderrichtlinie ist auch eine Reaktion auf die seit 2015 geltende F-Gase-Verordnung der Europäischen Union, durch die halogenierte Kältemittel durch natürliche ersetzt werden sollen.

Gefördert werden nur noch neu zu errichtende bzw. neu zu installierende stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Außerdem können Anlagen gefördert werden, bei denen die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) jedoch bestehen bleibt. Neu und zusätzlich gefördert werden adiabate Verdunstungskühlanlagen, Vakuum-Flüssigseiserzeuger, Kühlsolekreisläufe und die Kombination eines Kälteerzeugers mit Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. Neu ist auch, dass neben dem eigentlichen Kälteerzeuger auch zusätzliche Komponenten und Systeme gefördert werden können, beispielsweise Luftkühler, Rückkühler, eigenständige Wärmepumpen für die Abwärmenutzung und thermische Speicher. Für die fachkundige Ausführungsplanung indirekter Systeme kann eine Planungspauschale gewährt werden.

Einen Förderantrag können Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen stellen – unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Der Antragsteller muss entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sein, auf dem sich die Anlage befindet. Auch ein Energiedienstleistungsunternehmen - ein Contractor - kann den Förderantrag stellen, wenn er vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragt ist.

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