Explosionsgefahren wirksam vermeiden

24.10.2008

Instandsetzungs-, Wartungs- und Montagearbeiten an Maschinen und Geräten wie z. B. Pumpen, Motoren, Rührwerken gehören in vielen Unternehmen zur täglichen Praxis. Wie aber sind die rechtlichen Vorschriften, insbesondere für Arbeiten in explosionsgeschützten Bereichen geregelt? Welche Anforderungen werden hier an den Betreiber gestellt?

Explosionsgefahren wirksam vermeiden

Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko.

Der Explosionsschutz zählt zu den besonders sicherheitsrelevanten Bereichen. Er dient der Verhütung von Schäden durch technische Produkte an Personen und Sachen. Explosionsschutz heißt Schutz von Gesundheit und Leben, Gefahrenabwehr für Ihren Betrieb. Zu den potenziell betroffenen Branchen zählen z. B. Klär- und Biogasanlagen, der Bergbau, Deponien, Getreidemühlen, Lackierereien, die chemische und petrochemische Industrie. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, es betrifft alle Bereiche, in denen die folgenden Faktoren in einem entsprechenden Verhältnis zusammentreffen: brennbares Medium, Sauerstoff, Zündquelle.

Sicherheit schaffen explosionsgeschützte Betriebsmittel und ihre wiederkehrende fachgerechte Prüfung und Instandsetzung.

Anforderungen an die Durchführung einer Instandsetzung

In Deutschland ist der nationale Explosionsschutz in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den dazugehörigen technischen Regeln (TRBS) geregelt. Wer nach ATEX 137 bzw. RL 94/9/EG (ATEX-Richtlinie 94/9 EG) in Verkehr gebrachte Geräte oder Schutzsysteme betreibt, betreibt damit eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Pumpen sind, sofern sie für den explosionsgefährdeten Bereich konzipiert sind, Geräte im Sinne der RL 94/9/EG. Geräte, die im explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt werden, sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV überwachungsbedürftig.

Die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder befähigte Person ist erforderlich nach

  • § 14 Abs. 1 BetrSichV vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung,

  • § 14 Abs. 2 BetrSichV nach einer Änderung, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird,

  • § 14 Abs. 6 BetrSichV nach Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG,

  • § 15 BetrSichV wiederkehrend.

Verantwortlich für die Umsetzung der Vorgaben sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen ist der Betreiber. Insofern trägt er dafür Rechnung, dass nur an Personen und Gesellschaften der Auftrag zur Prüfung/Instandhaltung übertragen wird, die die dafür erforderlichen Spezialkenntnisse, Fähigkeiten und Prüfmittel besitzen. Bei externer Vergabe hat der Betreiber darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die notwendigen Anforderungen nach § 14 (6) BetrSichV erfüllt. Er muss sich in angemessener Weise, z. B. durch die Vorlage der entsprechenden Nachweise, davon überzeugen.

Zu beachten: Durch die hohe Eigenverantwortung entsteht den Verantwortungsträgern ein erhebliches juristisches Risiko, da nunmehr auch Verstöße gegen die Organisationspflichten als Straftat deklariert werden.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen erfordern ausreichende Kompetenz und Sensibilität. Uhthoff & Zarniko unterstützt Sie in der Prüfung und Instandsetzung von Geräten und Maschinen mit besonderer Relevanz für den Explosionsschutz. Alle Mitarbeiter der Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko GmbH, die zum Einsatz kommen, sind „Befähigte Personen“ nach § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung und nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203.

Explosionsschutz ist mit Verantwortung verbunden und betrifft die Sicherheit für Leben, Gesundheit und Sachwerte. Vertrauen Sie uns einen Teil Ihrer Sicherheit an.

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