Sulzer schliesst beide Niederlassungen in Polen

20.05.2022
Sulzer ist gezwungen, seine beiden Niederlassungen in Polen aufgrund einer Entscheidung über die Auslegung der polnischen Sanktionsvorschriften, die Polen kürzlich einseitig eingeführt hat, zu schliessen. Sulzer bekräftigt, dass das Unternehmen nicht von anderen Sanktionen betroffen ist und sein Geschäft weltweit weiter frei entwickeln kann.

Sulzer wird jegliche rechtlichen Mittel nutzen, um die Entscheidung anzufechten, sieht sich jedoch gezwungen, die Gesellschaften mit sofortiger Wirkung zu schliessen. Sulzer ist der festen Überzeugung, dass die Sanktionen gegen die beiden Gesellschaften in Polen unbegründet sind.

Der dringende Antrag von Sulzer auf Streichung von der polnischen Sanktionsliste, der sich auf eine 2018 erteilte OFAC-Lizenz (Office of Foreign Assets Control) stützt, die eindeutig bestätigt, dass Herr Vekselberg keine Kontrolle über Unternehmen der Sulzer-Gruppe hat, einschliesslich Sulzer Pumps Wastewater Poland und Sulzer Turbo Services Poland, vom polnischen Innenministerium abgelehnt. Die Entscheidung basierte auf einer Auslegung der einseitig von Polen eingeführten Sanktionsvorschriften nach polnischem Recht.

Sulzer wird jegliche rechtlichen Mittel nach nationalem und internationalem Recht nutzen, um seine Unternehmen von der Sanktionsliste zu streichen. Da das Unternehmen jedoch aufgrund der Sanktionen nicht in der Lage ist, seine Geschäfte weiterzuführen, ist Sulzer gezwungen, seine beiden polnischen Gesellschaften mit sofortiger Wirkung zu schliessen.

Sulzer beschäftigt in den beiden polnischen Niederlassungen 192 Mitarbeitende, die alle von der Schliessung betroffen sind. Sulzer erzielte in Polen einen Umsatz von CHF 21.5 Millionen, was 0.6% des Gesamtumsatzes im Jahr 2021 entspricht.

Sulzer bestätigt, dass gegen das Unternehmen in keinem anderen Land Sanktionen verhängt wurden und dass Sulzer von keinen anderen Sanktionen betroffen ist. Die polnische Auslegung der Sanktionsvorschriften gegen Herrn Vekselberg steht daher im Widerspruch zu sämtlichen anderen bestehenden und völkerrechtlich anerkannten Sanktionsregelungen.

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