DVGW zum Standpunkt der EU-Umweltminister zur EU-Trinkwasserrichtlinie
Die europäischen Umweltminister haben eine Einigung über die von der EU-Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der EG-Trinkwasserrichtlinie erzielt. „Den inhaltlich schwachen Entwurf der EU-Kommission vom Februar 2018 hat der EU-Umweltrat wieder auf Linie gebracht und dabei wesentlichen Kritikpunkten des DVGW Rechnung getragen“, resümiert DVGW-Vizepräsident Jörg Höhler.
Elementar ist, dass der Rat den von der Kommission gestrichenen „Artikel 10“ wieder aufgenommen hat. Er verhindert, dass die Trinkwasserqualität aufgrund von nicht geeigneten Materialien leidet. „Bauteile wie Rohrleitungen und Armaturen sind mit Lebensmittelverpackungen zu vergleichen. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie das Lebensmittel Nummer 1 schützen. Umso unverständlicher ist es, dass die EU-Kommission dieses Ziel, hygienische Anforderungen für Materialien in Kontakt mit Trinkwasser in der EG-Trinkwasserrichtlinie EU-weit einheitlich und klar zu definieren, immer wieder in Frage stellt“, so Jörg Höhler, „zumal diese dem EU-weiten gesundheitlichen Verbraucherschutz dienen und den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt fördern.“
Gut ist auch, dass erstmals ein risikobasiertes Management etabliert werden soll. Das bedeutet, dass alle Verantwortlichen vom Wassereinzugsgebiet bis zum Wasserhahn in die Pflicht genommen werden, Gefährdungen zu identifizieren und Maßnahmen zur Risikobeherrschung anzuwenden.
Diskussionsbedarf hingegen besteht bei den Qualitätsanforderungen an Pflanzenschutzmittel. So soll für den Gewässer- und Gesundheitsschutz bei nicht relevanten Abbauprodukten ein Wert von 0,75 Mikrogramm pro Liter gelten. Betrachtet man die aktuellen Bewertungen des Umweltbundesamtes, ist dieser Vorschlag unangemessen – danach rangieren die gesundheitlichen Orientierungswerte zwischen ein und drei Mikrogramm pro Liter.
Zudem erweitert der Rat viel zu früh die Untersuchung auf Transformationsprodukte, die im Rahmen der Wasseraufbereitung entstehen können. Zunächst muss bekannt sein, welche Pflanzenschutzmittel (PSM) im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungen angewendet werden und welche Transformationsprodukte dabei entstehen können. Erst dann liegt das erforderliche Wissen vor, um diese Substanzen ins Überwachungsmonitoring aufzunehmen. Nach der Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung sind PSM-Produzenten zwar verpflichtet, die chemischen Daten offenzulegen. In der Praxis aber verwehren zuständige Behörden die Auskunft. Transparenz gegenüber den Gesundheitsbehörden und den Wasserversorgungsunternehmen ist hier der Schlüssel.
Überaus anerkennenswert ist das Engagement der Mitgliedsstaaten, das letztlich diesen tragfähigen Kompromiss ermöglicht hat und die zwanzig Jahre alte Richtlinie zukunftsfest ausrichtet. Nun ist wichtig, dass er sich in den Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat behauptet.