TGA-Verbände fordern: „Heizungsgesetz“ umfassend überarbeiten
Frank Ernst, Geschäftsführer des BTGA, des FGK und des RLT-Herstellerverbands (Bildquelle: Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.)
"Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung appellieren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, den Gesetzentwurf der Bundesregierung gründlich und sorgfältig zu überarbeiten. Zahlreiche wichtige Hinweise, die die Fachverbände im Rahmen der Verbändebeteiligung eingebracht haben, wurden von der Bundesregierung und in den bisherigen Verhandlungen nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bundesregierung hat das ehrgeizige Ziel ausgegeben, ab 2024 jährlich mindestens 500.000 Wärmepumpen in Gebäuden einzubauen. Gleichzeitig soll aber durch den Paragrafen 71p des so genannten Heizungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen werden, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Laut Gesetzesbegründung soll diese Verordnungsermächtigung es der Bundesregierung sogar erlauben, 'Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen'. Damit würde der Einbau eines Großteils der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen verboten.
Zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen technologieoffenen Erfüllungsoptionen muss auch Abwärme anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Diese Forderung hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme erhoben - die Antwort der Bundesregierung darauf ist zumindest irreführend. Es ist aus unserer Sicht sowohl technisch als auch logisch nicht nachvollziehbar, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Abwärme nur dann als Erneuerbare Energie angerechnet werden kann, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird. Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese. Gebäude müssen ausreichend gelüftet werden. Dabei lässt sich nicht vermeiden, dass Energie an die Umgebung verlorengeht, sodass die Räume wieder aufgeheizt werden müssen. Deshalb sind diese Wärmeverluste im Gebäudeenergiegesetz als unvermeidbare Abwärme anzusehen bzw. die Wärmerückgewinnung direkt als regenerative Energie zu definieren."